In der Hauptsatzung wird die Art der öffentlichen Bekanntmachung sowie die Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister geregelt. Auch die Anzahl der Beigeordneten ist in dieser Satzung festgelegt.
Die Straßenreinigungspflicht, die nach dem Landesstraßengesetz der Gemeinde obliegt, wird den Eigentümern und Besitzern derjenigen bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden.
Der Erschließungsbeitrag ist eine vom Grundstückseigentümer oder Gebäudeeigentümer zu entrichtende Abgabe, mit der die Gemeinde die Erschließung eines Grundstücks, insbesondere eines Baugrundstückes, finanziert.
Das „Wasserwerk St. Johann“ wird als Eigenbetrieb geführt. Zweck des Eigenbetriebes ist es, die Versorgung mit Trink- und Brauwasser sowie Wasser für öffentliche Zwecke sicherzustellen.
Betriebssatzung Eigenbetrieb Wasserwerk St. Johann
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung betreibt und unterhält die Ortsgemeinde in ihrem Gebiet die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung in der Form eines Regiebetriebes.
Die Ortsgemeinde betreibt in Erfüllung ihrer Aufgabenpflicht die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung. Sie erhebt einmalige und laufende Entgelte sowie Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse.
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