Tätigkeiten der Kommunalbeamt*innen
auf Zeit
Gemäß § 119 Abs. 3 Landesbeamtengesetz (LBG) unterrichten Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte auf Zeit bis zum 01. April eines jeden Kalenderjahres in einer öffentlichen Sitzung der Vertretungskörperschaft über Art und Umfang ihrer innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter sowie über die Höhe der dadurch erzielten Vergütungen im vergangenen Kalenderjahr.
Für außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübte Nebentätigkeiten und Ehrenämter gilt dies nur, wenn ein Bezug zum Hauptamt besteht.
Die Unterrichtung des Verbandsgemeinderates über die im Kalenderjahr 2022 wahrgenommenen und unterrichtungspflichtigen Nebentätigkeiten und öffentliche Ehrenämter erfolgte in der Sitzung am 30. März 2023.